§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien & Vertragsschluss
1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Materialüberlassungen, Vermietungen sowie technischen und logistischen Dienstleistungen (z. B. Auf- und Abbau, technische Durchführung, Betreuung) von MB EventTechnik (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, gelten die Regelungen für alle Auftraggeber; zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
4. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch ausdrückliche Annahme des Angebots in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Unterzeichnung eines Auftrags zustande. Ein Vertrag kommt nicht allein durch einseitigen Arbeitsbeginn oder Materialbereitstellung des Auftragnehmers zustande.
§ 2 Preise & Nebenkosten
1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Steuerliche Angaben (z. B. Umsatzsteuer) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Rechnung.
2. Nebenkosten wie Fahrtkosten, Maut, Transport, Verbrauchsmaterialien (z. B. Klebebänder, Batterien) sowie Verpflegung und Übernachtung der Crew werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
§ 3 Ausführungszeiten, Mietdauer & Rückgabeverzug
1. Die vereinbarten Einsatz-, Bereitstellungs- und Rückgabezeiten sind einzuhalten.
2. Bei der Abholung von Mietmaterial ist dem Auftragnehmer auf Verlangen ein gültiger Personalausweis vorzulegen.
3. Verzögert sich der Auf- oder Abbau, die Rückgabe oder die Durchführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. nicht fertiggestellte Bühne, fehlender Zugang zur Location, Verspätung im Ablauf), wird der dadurch entstehende Mehraufwand (Personalstunden, Wartezeiten, verlängerte Mietdauer) gesondert in Rechnung gestellt.
4. Bei unvollständiger oder verspäteter Rückgabe verlängert sich die Mietdauer bis zur vollständigen Rückgabe. Bei Verlust oder Beschädigung von Kleinteilen (z. B. Haken, Adapter, Kabelbinder, Klebebänder) haftet der Auftraggeber nur bei Verschulden. Die Ersatzforderung berechnet sich nach dem Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) unter Berücksichtigung einer alters- und nutzungsbedingten Wertminderung (Neu-für-Alt-Abzug). Mehrkosten aus Verzögerungen (z. B. verlängerte Mietzeit, Wartezeiten, Folgeauftragsverlust) werden nur insoweit geltend gemacht, als dem Auftragnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist und der Auftraggeber dies zu vertreten hat. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Vor-Ort-Bedingungen, Bühne & Stromversorgung
1. Zufahrt & Zugang: Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Veranstaltungsort bei Anlieferung, Aufbau, Betreuung und Abbau mit Transportfahrzeugen (z. B. Transporter mit Anhänger) ebenerdig und uneingeschränkt angefahren werden kann und alle Zugänge frei sind.
2. Bühne & Untergrund: Wird Technik auf einer Bühne installiert, stellt der Auftraggeber eine ebene, trockene, besenreine und standfeste Bühne bereit, die allen gängigen Sicherheitsnormen entspricht.
3. Stromversorgung: Der Auftraggeber stellt ab Aufbaubeginn bis Abbauende einen VDE-konformen, ausreichend dimensionierten und kostenfreien Stromanschluss direkt an der Bühne bzw. am FOH-Platz zur Verfügung.
4. Stromschäden: Schäden an eingesetzten Geräten oder Ausfälle infolge mangelhafter Stromversorgung, Überspannung, Nullleiterabriss oder ungeeigneter Baustromverteiler/Generatoren sind dem Auftraggeber nur insoweit zuzurechnen, als er für die ordnungsgemäße Stromversorgung verantwortlich ist und diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. Haftet ein vom Auftraggeber beauftragter Dritter (z. B. Elektriker, Hallenbetreiber) ohne Mitverschulden des Auftraggebers, begründet allein diese AGB keine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers.
§ 5 Gefahrenübergang, Zeltwache & Bewachung
1. Ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bzw. des Aufbaus der Technik am Veranstaltungsort bis zum vollständigen Abbau bzw. der Rückgabe trägt der Auftraggeber das Risiko für Beschädigung, Vandalismus, Diebstahl und Witterungsschäden an den bereitgestellten Geräten und der Infrastruktur, soweit diese nicht auf Verschulden des Auftragnehmers beruhen.
2. Bei Veranstaltungen im Freien, in Festzelten oder bei mehrtägigen Events ist der Auftraggeber verpflichtet, das Material außerhalb der Betriebszeiten durch eine lückenlose Zeltwache bzw. Security zu sichern, sofern dies vertraglich vereinbart oder nach den Umständen erforderlich ist.
3. Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung haftet der Auftraggeber nur bei Verschulden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert gleichwertiger gebrauchter Geräte) bzw. angemessene Reparaturkosten sowie nachgewiesenen Ausfall, soweit dem Auftraggeber ein Verschulden zur Last fällt.
§ 6 Durchführung, Technical Rider & Geistiges Eigentum
1. Bucht der Auftraggeber technisches Personal (z. B. Ton-/Lichttechniker, Stagehands), wird dieses ausschließlich für den sicheren Betrieb der vereinbarten Technik und die Durchführung des Auftrags eingesetzt. Das Personal ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die die Sicherheit von Personen oder Material gefährden.
2. Werden Rider von Künstlern oder Bands Vertragsbestandteil, hat der Auftraggeber Abweichungen im Vorfeld mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Nachforderungen von Künstlern direkt vor Ort, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten waren, werden gesondert berechnet.
3. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen (wie z. B. Rigging-Plots, Statikberechnungen, Ton-Konfigurationen oder Lichtdesigns) bleiben dessen geistiges Eigentum und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch von diesen genutzt werden.
4. Für die Einholung etwaiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen sowie die Wahrung von GEMA-Rechten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
§ 7 Absage durch den Auftraggeber (Stornostaffel)
1. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, wird folgende Ausfallentschädigung (in % der vereinbarten Gesamtauftragssumme) fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde:
2. Auf die Stornogebühr werden ersparte Aufwendungen (z. B. nicht eingesetztes Personal, frühzeitig zurückgegebene Mietgeräte, stornierbare Fremdleistungen) angerechnet. Sonderaufwände wie nicht stornierbares Fremdmaterial, Sonderbauten oder nicht stornierbare Drittleistungen werden nur insoweit zusätzlich berechnet, als sie nicht bereits in der Stornogebühr enthalten sind und dem Auftragnehmer tatsächlich entstanden sind. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Stornostaffel:
- bis 60 Tage vor Event: 15 %
- bis 30 Tage vor Event: 30 %
- bis 14 Tage vor Event: 50 %
- bis 7 Tage vor Event: 70 %
- unter 7 Tage vor Event / Nichtantritt: 80 %
§ 8 Höhere Gewalt, Unwetter & Absagen
1. Wird die Veranstaltung wegen Höherer Gewalt, Unwetter, Starkregen, Behördenauflagen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Gründen abgebrochen, unterbrochen oder abgesagt, kann der Auftragnehmer nur Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und nachgewiesene, nicht mehr rückgängig zu machende Vorleistungen bzw. Aufwendungen verlangen. Ansprüche auf Vergütung für nicht erbrachte oder nicht genutzte Leistungen (z. B. Miete für nicht eingesetzte Gerätetage) entfallen. Das wirtschaftliche Risiko einer ausfallenden Veranstaltung trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig.
2. Wenn die Sicherheit (z. B. durch Sturm oder Einsturzgefahr bei Zelten) nicht mehr gewährleistet werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Anlage zum Schutz von Mensch und Material abzuschalten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer solchen Abschaltung richten sich nach § 9 Abs. 2.
§ 9 Mängel & Haftungsbeschränkung
1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte; besondere Rügefristen oder -pflichten werden Verbrauchern nicht auferlegt. Gegenüber Unternehmern sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens bei Übergabe bzw. Aufbau, anzuzeigen (§ 377 HGB). Versteckte Mängel bleiben von einer pauschalen Ausschlussregelung unberührt.
2. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
3. Eine Haftung für Gesundheitsschäden (z. B. Hörschäden durch Fehlbedienung oder technische Mängel bei der Beschallung) wird nicht ausgeschlossen. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Verantwortung für angemessene Schutzmaßnahmen gegen Immissionen (z. B. Lärmbelastung), soweit er hierfür verantwortlich ist.
§ 10 Zahlungsbedingungen & Verzug
1. Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag wird stets ein konkretes Fälligkeitsdatum angegeben; Zahlungsverzug tritt nach § 286 BGB mit Ablauf dieses Termins ein.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Veranstaltungsbeginn eine angemessene Anzahlung oder Vorkasse zu verlangen.
3. Das Recht zur Aufrechnung besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
4. Für Streitigkeiten mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz von MB EventTechnik (Netphen/Siegen). Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Stand: August 2026